Satzung und Wahlordnung

Satzung

In dieser Fassung beschlossen durch die Landesmitgliederversammlung am 13. April 2023 in Bad Sulza.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name der Vereinigung ist GRÜNE JUGEND Thüringen (GJTh).
  2. Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig, steht in Partnerschaft zu der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ist eine Teilorganisation von ihr. Sie ist der Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
  3. Der Sitz des Landesverbandes (LV) ist Erfurt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Land Thüringen.
  4. Die GRÜNE JUGEND Thüringen ist ein Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.

§ 2 Aufgaben

Die GRÜNE JUGEND Thüringen stellt sich folgende Aufgaben:

  1. Innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für ihre Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den gültigen Beschlüssen zu artikulieren und zu vertreten,
  2. Politische Schulungs-, Bildungs-, und Informationsarbeit durchzuführen,
  3. Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Landesebene zu knüpfen, eine Zusammenarbeit anzustreben und durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität zwischen den Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen beizutragen,
  4. Die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten,
  5. Die Förderung, Unterstützung, Vernetzung und Koordination regionaler und lokaler Initiativen, die sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennen, sowie
  6. eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen anzustreben und diese zu unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen kann jede Person im Alter unter 30 Jahren werden, die sich zur Satzung und den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND Thüringen bekennt. Die Mitgliedschaft von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf der Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person. Die gleichzeitige Ausübung von Ämtern in mehreren Parteien oder parteipolitischen Organisationen außer allen Organisationen, die sich zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Thüringen und in einer faschistischen Organisation schließt sich aus.
  2. Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen automatisch Mitglied in der GJTh. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden. Es erfolgt eine Information durch die GJTh.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Landesvorstand erklärt. Der Landesvorstand kann diesen Antrag begründet zurückweisen. Gegen eine Zurückweisung kann bis einschließlich der nächsten Landesmitgliederversammlung (LMV) schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung kann beim Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundesverband Widerspruch eingelegt werden.
  4. Beim Eintritt in eine Regionalgruppe gelten deren Satzungen und Regeln.
  5. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben; näheres legt die Finanzordnung fest. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GJTh im Beitrag der Partei enthalten.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag, der Wahl in die Gremien anderer Landesverbände der GRÜNEN JUGEND oder durch Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber der GJTh schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
  7. Mit dem Ausscheiden aus dem Landesverband erlischt das Recht auf Mitgliedschaft in internen Gruppen und Gremien.
  8. Gegen ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen, das vorsätzlich gegen die Satzung der GJTh verstößt, kann jedes Mitglied des Landesverbandes oder die Landes-Awareness-Gruppe den Ausschluss beim Landesvorstand beantragen. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit die Aufhebung des Ausschlusses zu beantragen. Hebt die Landesmitgliederversammlung (LMV) den Beschluss auf, ist die betroffene Person sofort wieder Mitglied der GJTh.
  9. Bei der GJTh kann jeder mitarbeiten, auch ohne Mitglied zu werden. § 3 Ziffer 1 gilt entsprechend.
  10.  Fördermitglied (Pat*in) kann jede Person werden, die die Arbeit der GJTh unterstützen will. Die Mindestbeiträgshöhe wird durch die Finanzordnung festgelegt. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitragserklärung gegenüber dem Landesvorstand erklärt. Fördermitglieder haben nicht die Rechte aus § 4.
  11.  Mit der Beitrittserklärung erfolgt die Zustimmung, dass bei Eintritt in die GRÜNE JUGEND Thüringen die Mailadresse des Mitgliedes auf den Mailverteiler „Mitglieder“ aufgenommen wird. Bei Austritt ist die Mailadresse sofort aus dem Verteiler zu löschen.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der GJTh im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auf allen Ebenen, die Übernahme von Ämtern innerhalb der GJTh sowie durch die Beteiligung an Abstimmungen und Stellung von Anträgen; sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulierten und dabei auch Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit des Landesverbandes nicht mitgetragen werden; an allen Sitzungen von Organen des Landesverbandes teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten; in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Beschlusslage des Landesverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen; die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Landesverbandes anzuerkennen; den Mitgliedsbeitrag beschlussgemäß zu entrichten; auf Verlangen vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Amt, Mandat oder eine Funktion innerhalb GJTh gewählt hat.
  3. Die GRÜNE JUGEND Thüringen ist ein feministischer, antirassistischer, emanzipatorischer Richtungsverband. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen verpflichten sich dazu, betroffenen von Diskriminierung zuzuhören, eigenes diskriminierendes Verhalten zu reflektieren und ihr Möglichstes zu tun, weder mit ihrem Verhalten noch mit ihrer Sprache, Menschen(gruppen) zu diskriminieren. Bewusst diskriminierendes Verhalten, insbesondere sexistische, rassistische, antisemitische, antimuslimische und queerfeindliche Verhaltensweisen, sowie sexualisierte Gewalt und Übergriffigkeiten haben keinen Platz in der GRÜNEN JUGEND Thüringen.

§ 5 Gliederung und Aufbau

  1. Die GRÜNE JUGEND Thüringen (GJTh) gliedert sich in Kreisverbände. Die Kreisverbände umfassen das Gebiet eines oder mehrerer Landkreise bzw. kreisfreier Städte. Für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt kann es nur eine Kreisverband geben.
  2. Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über die Anerkennung der Kreisverbände. Der Landesvorstand kann Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Diese Anerkennung muss von der nächsten Landesmitgliederversammlung bestätigt werden, andernfalls ist die Anerkennung zurückzunehmen.
  3. Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Thüringen (GJTh) sind einem Kreisverband von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Thüringen zuzuordnen, jedoch politisch selbstständig. Die Zuordnung ist in der Satzung des GRÜNEN JUGEND Kreisverbandes anzugeben.
  4. Kreisverbände müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen
  5. Kreisverbände sollen sich eine Satzung geben. Diese darf der Landessatzung 18 nicht widersprechen.
  6. Kreisverbände genießen im Rahmen dieser Satzung volle Programm-, 20 Organisations-, Finanz-, Personal-, und Satzungsautonomie.
  7. Den Kreisverbänden steht es frei nach §3a der Bundessatzung der GRÜNEN 22 JUGEND selbstständig weitere Gebietsverbänden zu gründen.

§ 6 Landesmitgliederversammlung (LMV)

  1. Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und findet für gewöhnlich eintägig am Wochenende statt. Sie wird mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der vorliegenden Anträge und mit Stellenbeschreibungen für zur Wahl stehende Ämter einberufen. In begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Landesvorstand durch Mehrheitsbeschluss. Eine außerordentliche LMV kann von mindestens 5% der Mitglieder oder auf Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes beantragt werden. Satz zwei gilt entsprechend. Die Einladung zur LMV erfolgt über die Mailingliste „Mitglieder“. Eine zusätzliche postalische Einladung ist möglich.
  2. Das Präsidium der LMV darf nicht ausschließlich aus Mitgliedern des Landesvorstandes bestehen.
  3. Anträge können bis zwei Tage vor der LMV eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge unterliegen dieser Frist nicht, bedürfen allerdings einer Begründung der Dringlichkeit, welche von der LMV anerkannt werden muss.
  4. a) Die LMV bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes; beschließt den Haushalt; beschließt das Arbeitsprogramm; entscheidet über eingebrachte Anträge; beschließt und ändert die Satzung, Geschäftsordnung und die Schiedsordnung; erkennt Ortsgruppen an; nimmt Berichte entgegen; wählt und entlastet den Landesvorstand; wählt die Landes-Awareness-Gruppe; wählt zwei Rechnungsprüfer*innen; wählt Vertreter*innen für den Landesjugendring Thüringen (LJRT) e.V.; wählt zwei Beauftragte für die Mitte-Ost-Arbeitsgruppe, wobei mindestens eine*r aus dem LaVo ist; wählt eine*n Vertreter*in für den Landesparteirat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen; wählt die Delegierten zu Landesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE
    GRÜNEN Thüringen; wählt eine*n Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss und vergibt Voten, darunter ein Votum für den
    Beisitzer*innenposten im Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
    b) Diese*r Delegierte muss mit dem Schatzmeister*innenamt quotiert sein. Des Weiteren müssen die Delegierten der GJTh für den Landesparteirat und die Landesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen, um stimmberechtigt zu sein, Doppelmitglieder im Sinne von § 3 Nr. 2 dieser Satzung sein. Gleiches gilt für Kandidierende auf das Votum der GJTh für den Beisitzer*innenposten im Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen.
  5. Mitglied des Landesvorstandes kann nur werden, wer Mitglied der GJTh ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand der GJTh und dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist möglich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand der GJTh und im Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, in einem anderen Landesverbandes oder dem Bundesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, im Europaparlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landesparlament schließt sich ebenso aus, wie ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GJTh. Ein Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes darf nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Landesgeschäftsstelle und den Landessprecher*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen, der thüringer Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, als auch den grünen Landesminister*innen stehen. Die*der politische Geschäftsführer*in und die*der Schatzmeister*in müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein.
  6. Jeweils mindestens 50 Prozent des Vorstands, der Delegierten und bei sonstigen Vertretungen sind Frauen, Lesben, Inter, nicht-Binäre, trans Menschen und Agender Menschen (FLINTA*). Diese Plätze werden jeweils zuerst gewählt.
    a) FLINTA*-Plätze können nicht geöffnet werden. Findet sich für einen solchen Platz keine FLINTA*-Person, so bleibt der Platz unbesetzt.
    b) Einzelne Plätze sind im Wechsel FLINTA*-Plätze und offene Plätze.
    c) Ein Frauen, Lesben, Inter, nicht-Binäre, trans Menschen und Agender Menschen-Forum (FLINTA*-Forum) ist durch einen Antrag zur Geschäftsordnung einzubringen, über den die anwesenden stimmberechtigen FLINTA* abstimmen. Mitglieder dieses Forums sind die bei der Veranstaltung anwesenden FLINTA*, wobei auch bei diesem Forum nur die Personen stimmberechtigt sind, die auch bei der ursprünglichen Veranstaltung stimmberechtigt sind. Die FLINTA* beraten in Abwesenheit der übrigen Mitglieder und teilen nach Ende des FLINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das FLINTA*Forum kann auch bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FLINTA* berühren oder diese besonders betreffen, von den anwesenden stimmberechtigten FLINTA*-Personen einberufen werden. FLINTA*-Personen haben so die Möglichkeit, vor der Abstimmung der Versammlung zu den betreffenden Anträgen mit einer gesonderten Abstimmung ein FLINTA*-Votum zu beschließen. Dabei ist ein FLINTA*-Votum eine Empfehlung und hat keine bindende Wirkung. Außerdem kann ein FLINTA*-Forum zu jedem Zeitpunkt einberufen werden, um ein FLINTA*-Veto zu beschließen. Das Beschließen eines FLINTA*-Vetos beendet die Debatte sofort und führt direkt zur Abstimmung. Sollte das Abstimmungsergebniss der Gesamtversammlung vom FLINTA*-Veto abweichen, so hat das FLINTA*-Veto eine aufschiebende Wirkung und der Antrag kann erst wieder auf der nächsten LMV eingebracht werden.
  7. Mitglied der Landes-Awareness-Gruppe kann nur werden, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der LandesAwareness-Gruppe der GRÜNEN JUGEND Thüringen und im Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Thüringen, Sprecher*in einer Ortsgruppe der GRÜNEN JUGEND Thüringen, einem Kreis- oder dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen, dem Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, dem Vorstand eines anderen Landesverbandes oder dem Bundesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Europaparlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landesparlament oder einem Kommunalparlament schließt sich ebenso aus, wie ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Thüringen. Die Landes-Awareness-Gruppe besteht aus mindestens 50% FLINTA*. Es dürfen jeweils maximal zwei Mitglieder der LAWA derselben Ortsgruppe angehören.
  8. Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND Thüringen liegt, insbesondere dass die*der Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der GJ Thüringen in dem Gremium, für dass sie*er kandidiert, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die*den Kandidat*in, es bei seiner*ihrer Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden. Voten können für alle Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen, dem Bundesverband der GRÜNEN JUGEND oder anderer der GRÜNEN JUGEND Thüringen inhaltlich nahestehender Organisationen vergeben werden. Grundsätzlich wird ein Votum für einen Beisitzer*innenposten im Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen vergeben. Wer ein Votum beanspruchen will oder ein Votum auf der LMV vergeben will, muss dies bis Antragsschluss dem Landesvorstand schriftlich mitteilen. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme auf die Tagesordnung. Für die Bewerbung auf ein Votum auf der Tagesordnung gibt es keine Frist. Bewerben können sich alle Menschen, die zum Zeitpunkt der Votenvergabe das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Mitglied der GJ Thüringen sind oder sich im Umfeld des Verbandes engagieren. Voten sind grundsätzlich zu quotieren. Ein*e Bewerberin muss die absolute Mehrheit erlangen, um das Votum ausgesprochen zu bekommen. Bewerben sich auf ein Votum mehrere Menschen, so muss ein*e Bewerber*in im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinen. Geschieht dies nicht, treten im zweiten Wahlgang die beiden Personen mit den meisten Stimmen an und ein*e Bewerber*in muss die absolute Mehrheit auf sich vereinen. Gelingt dies nicht, tritt im dritten Wahlgang die Person mit den meisten Stimmen an und muss die absolute Mehrheit auf sich vereinen. Gelingt dies nicht, wird kein Votum vergeben. Abgestimmt wird grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Mitglieds der LMV findet die Abstimmung geheim statt.
  9. Die LMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zu Beginn einer LMV muss die ordnungsgemäße Ladung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
  10. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Ortsgruppen sowie jedes Mitglied.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern bis zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen und wird auf der kommenden Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungswünsche müssen per Änderungsantrag eingebracht werden.
  12. Die Satzung und die Finanzordnung können von der LMV nur mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Die Antragsfrist für Satzungs- und Finanzordnungsänderungen beträgt zwei Wochen. Auf die Frist für Änderungsanträge von Satzung und Finanzordnung ist mit der Einladung zur LMV hinzuweisen.
  13. Die Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
  14. Der Landesvorstand kann beschließen, dass eine Landesmitgliederversammlung online oder als Mischform zwischen Präsenz und Online stattfinden soll. Auf diese können, unter Einhaltung der entsprechenden Regelungen im Parteiengesetz, Beschlüsse gefasst und Wahlen stattfinden.

§ 7 Urabstimmung

  1. Die Urabstimmung dient der basisnahen Legitimation besonders wichtiger
    kurzfristiger Entscheidungen zwischen den Landesmitgliederversammlungen.
    Sie findet über das Tool Abstimmungsgrün statt.
  2. Die Abstimmung wird für alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen
    freigeschaltet. Technisch ausschlaggebend ist hierfür die
    Mitgliederdatenbank zum Zeitpunkt des Beginns der Urabstimmung.
  3. Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt auf Grundlage eines
    Beschlusses des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit oder eines
    Begehrens von 10 Mitgliedern. Jedes Mitglied des Landesverbandes kann
    jederzeit einen Antrag auf Urabstimmung an den Landesvorstand stellen, der
    innerhalb von sieben Tagen behandelt werden muss. Der Landesvorstand
    beschließt außerdem die Dauer der Abstimmung, die jedoch nicht weniger als
    24 Stunden und höchstens 72 Stunden betragen darf. Die Abstimmung ist
    mindestens 2 Tage im Voraus anzukündigen. Die Information über eine
    geöffnete Abstimmung ergeht via der in der Mitgliederverwaltung
    hinterlegten Mailadresse.
  4. Abstimmungsergebnisse werden erst veröffentlicht, wenn die Abstimmung
    beendet ist, um Abstimmende nicht zu beeinflussen. Abstimmungsfristen
    können nach Beginn der Abstimmung nicht nachträglich verlängert werden.
    Das Abstimmungsergebnis wird anschließend an das Ende der Abstimmung
    veröffentlicht. Die Veranstaltung in Abstimmungsgrün ist für mindestens 1
    Jahr zu speichern. Bei berechtigtem Verdacht auf Manipulation einer
    Abstimmung kann eine Urabstimmung durch einen Beschluss der
    Landesmitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit für ungültig erklärt werden.
    Die Abstimmung muss dann innerhalb von zwei Wochen wiederholt werden.
  5. Eine Abstimmung ist nur dann gültig, wenn mindestens 7 Prozent der
    Mitglieder (abgerundet) der GRÜNEN JUGEND Thüringen innerhalb der
    Abstimmungsfristen daran teilgenommen haben.
  6. Personenwahlen und Satzungsänderungen können nicht per Urabstimmung
    durchgeführt werden, sondern bedürfen immer einer
    Landesmitgliederversammlung. Finanzentscheidungen können in einer Höhe bis
    6000 Euro getroffen werden.
  7. Urabstimmungen sind aufgrund der technischen Gegebenheiten keine geheimen
    sondern lediglich verdeckte Abstimmungen. In diesem Rahmen ist die
    datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit bei der Durchführung einer
    Abstimmung durch die Verantwortlichen der Mitgliederverwaltung
    sicherzustellen. Insbesondere die Abfrage oder Weitergabe
    personenbezogener Abstimmungsdaten durch Verantwortliche der GRÜNEN JUGEND
    Thüringen ist ausgeschlossen.

§ 8 Landesvorstand

  1. Der ehrenamtlich tätige Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der GJTh gemäß Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der LMV. Er übt gegebenenfalls Arbeitgeber*innenrechte aus.
  2. Der*die politische Geschäftsführer*in und der*die Schatzmeister*in vertreten den Landesverband gemäß § 26 BGB juristisch.
  3. Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl.
  4. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
    • zwei Sprecher*innen
    • einer*m politischen Geschäftsführer*in
    • einer*m Schatzmeister*in
    • einer*m frauen-, lesben-, inter-, nicht-binär-, trans-, agender und genderpolitische*r Sprecher*in. Abgekürzt werden kann dieses Amt als FLINTA*GPS.
    • drei Beisitzer*innen
  5. Innerhalb des Landesvorstands
    • bilden die Sprecher*innen, die politische Geschäftsführungen und der*die Schatzmeister*in den geschäftsführenden Vorstand. Mindestens 50 Prozent des geschäftsführenden Vorstands sind FLINTA*-Personen.
    • ist mindestens eine der beiden Sprecher*innen eine FLINTA*-Person.
    • ist der*die politische Geschäftsführer*in stellvertretende*r Schatzmeister*in.
  6. Der Landesvorstand gibt sich nach Maßgabe der Satzung und Statute der GJTh eine Geschäftsordnung.
  7. Können weder die delegierte Person noch Ersatzdelegierte eine Delegierung wahrnehmen oder ist keine Wahl durch eine ordentliche Landesmitgliederversammlung möglich, kann der Landesvorstand eine Delegierung vornehmen, nachdem eine Information der Mitglieder über die Mailingliste erfolgt ist. Dabei ist eine Frist von mindestens 24 Stunden einzuhalten.
  8. Der Landesvorstand ist berechtigt, im Namen der GJTh Anträge und Änderungsanträge innerhalb der Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen (insbesondere Landesdelegiertenkonferenz und Landesparteirat) zu stellen. Diese Anträge dürfen nicht den programmatischen Grundsätzen der GJTh widersprechen.
  9. Die LMV kann einem Mitglied des Landesvorstands nur dadurch das Misstrauen aussprechen, indem sie mit absoluter Mehrheit eine*n Nachfolger*in wählt.
  10.  Scheidet ein Mitglied des Landesvorstands aus, muss die LMV eine Nachwahl durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der der übrigen Mitglieder des Landesvorstands.

§ 9 Teams

  1. Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Landesvorstand Teams gebildet werden. Teams bestehen aus mindestens einem Mitglied des Landesvorstandes als Koordinator*in und weiteren Basismitgliedern.
  2. Die Basismitglieder werden auf Vorschlag des Landesvorstands und nach Ausschreibung von der Landesmitgliederversammlung beschlossen.
  3. Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Landesvorstand der Mitgliederversammlung
    Rechenschaft ab.
  4. Die Ausschreibung muss die angestrebte Größe des Arbeitsbereichs, die Auswahlkriterien, die die Frist zur Bewerbung, den ungefähren wöchentlichen Arbeitsumfang sowie Informationen über den erwarteten Inhalt der Bewerbungen enthalten.
  5. Vor der Wahl des Basismitglieder legt der Landesvorstand der Landesmitgliederversammlung einen Bericht über den Auswahlprozess und die getroffene Auswahl vor.
  6. Die Amtszeit der Basismitglieder eines Teams beträgt ein Jahr. Scheidet ein Mitglied aus, kann auf der nächsten Landesmitgliederversammlung nachgewählt werden. Falls ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus dem Team ausscheidet, kann der Landesvorstand übergangsweise bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung ein Mitglied ernennen.
  7. Mitglieder eines Teams können durch den Landesvorstand mit einer 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss gegenüber der nächsten Mitgliederversammlung begründet werden.

§ 10 Landes-Awareness-Gruppe

  1. Aufgabe der Landes-Awareness-Gruppe ist es, Ansprechpartner*innen für Mitglieder und Aktive der GRÜNEN JUGEND Thüringen zu sein, insbesondere in Fällen von sexistischer, inter- oder transfeindlicher Diskriminierung, sexualisierter Gewalt oder Übergriffigkeiten sowie in Situationen der Überforderung bei Erfüllung von Aufgaben für die GRÜNE JUGEND Thüringen oder deren Ortsgruppen.
  2. Die Landes-Awareness-Gruppe besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
  3. Die Amtszeit der Landes-Awareness-Gruppe beträgt ein Jahr.
  4. Die Landes-Awareness-Gruppe ist unabhängig von allen Vorständen und gewählten Strukturen der GRÜNEN JUGEND Thüringen sowie des Bundesverbandes und anderen Landesverbänden der GRÜNEN JUGEND und nur den Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Thüringen verpflichtet.
  5. Die Landes-Awareness-Gruppe hat nach ihrer Neuwahl einen Anspruch auf eine durch den Landesverband finanzierte Schulung im Bereich der Beratung sowie nach Bedarf auf weitere Schulungen.
  6. Die Landes-Awareness-Gruppe hat das Recht, bei Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Thüringen veranstaltungsbezogene Awareness-Gruppen einzusetzen, die den Teilnehmenden der Veranstaltung vor Ort als Ansprechpartner*innen zur Verfügung stehen.
  7. Die Landes-Awareness-Gruppe trägt die Kurzbezeichnung „LAWA“.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Wahlordnung enthält die Regelungen zum Wahlverfahren.
  2. Die Wahlordnung sowie die Finanzordnung sind Teil dieser Satzung.
  3. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag eines anwesenden Mitglieds wird die Abstimmung geheim durchgeführt. Das Präsidium wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit zu Beginn einer Sitzung gewählt. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei mehr Enthaltungen als Ja-/Nein-Stimmen zusammen wird der Antrag zurückgestellt.
  4. Über die Sitzungen aller Organe ist ein Protokoll anzufertigen. Alle Protokolle müssen – wenn nicht anders geregelt – spätestens 14 Tage nach der entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene LMV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit allen Satzungsänderungen am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Wahlordnung

§1 Allgemeines

  • Alle Wahlen sind geheim.
  • Wahlkommission: Die Wahlkommission besteht aus drei Versammlungsteilnehmer*innen. Der Wahlkommission können nur Menschen angehören, die selbst nicht zur Wahl stehen. Die Auszählungsergebnisse der Wahlen werden von der Wahlkommission schriftlich festgehalten. Alle abgegebenen Stimmzettel werden nach Wahlgang getrennt in Umschlägen aufbewahrt und dem Protokoll angefügt.

§ 2 Wahlverfahren

§ 2.1

  • Die Kandidierenden erhalten die Möglichkeit, sich vorzustellen. Die Dauer der Vorstellung beträgt maximal 5 Minuten.
  • Die Veranstaltungsteilnehmer*innen erhalten im Anschluss die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Die Kandidierenden erhalten 3 Minuten um auf alle Fragen einzugehen.
  • Nach den Fragen an die Kandidierenden gibt es die Möglichkeit, per Geschäftsordnungsantrag eine Personaldebatte, bei der alle Kandidierenden den Raum zu verlassen haben, oder ein Personalgespräch, bei dem es den Kandidierenden freisteht, den Raum zu verlassen, zu beantragen.

§ 2.2

  • Sämtliche Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren getrennt nach Frauen, Lesben, Inter, nicht-Binäre, trans Menschen und Agender Menschen (FLINTA*) Plätzen und offenen Plätzen statt. FLINTA*-Plätze sind hierbei zuerst zu besetzen.
  • Die Wahl des Landesvorstandes geschieht in der Reihenfolge der Tagesordnung.
  • Jede*r Stimmberechtigte*r kann maximal so viele Stimmen vergeben, wie Ämter zu besetzen sind oder kann mit „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen.
  • Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
  • Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keine*r der Bewerber*innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
  • Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, und mehr Ja- als Neinstimmen, erhält.
  • Haben im zweiten Wahlgang mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von Stimmen oder kein*e Bewerber*in die einfache Mehrheit erreicht, so ist eine Stichwahl der beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen durchzuführen.
  • Haben nach der Stichwahl immer noch mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das vom Präsidium zu ziehende Los.

§3 Schlussbestimmungen

Während einer LMV kann eine einzelne Ausnahme von dieser Wahlordnung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

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