Finanzordnung

Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen

Zuletzt geändert am 24. Mai 2025 auf der Landesmitgliederversammlung in Erfurt.

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 1 Schatzmeister*in, Buchführung, Kreisverbände

§ 2 Regeln, Finanzentscheidungen

§ 3 Haushalt des Landesverbandes

§ 4 Mittelfristige Finanzplanung

§ 5 Landesfinanztreff

§ 6 Rechenschaftsbericht und Entlastung

§ 7 Rechnungsprüfung

§ 8 Spenden und Sponsoring

Zweiter Abschnitt: Erstattungsordnung

§ 9 Grundsätze der Erstattung von Kosten

§ 10 Anspruchsberechtigte

§ 11 Sachlicher Geltungsbereich

§ 12 Fahrtkosten

§ 13 Kosten der Übernachtung und Verpflegung bei Auswärtstätigkeit

§ 14 Sachkosten

§ 15 Kinderbetreuung

§ 16 Honorare

Dritter Abschnitt: Beitragsordnung

§ 17 Mitgliedsbeiträge

§ 18 Höhe der Mitgliedsbeiträge

§ 19 Folgen der versäumten Zahlung des Mitgliedsbeitrags

Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 20 Schlussbestimmungen

Erster Abschnitt: Grundsätze

§ 1 Schatzmeister*in, Buchführung, Kreisverbände

(1) Der*die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Thüringen und ihrer Kreisverbände, sofern sich diese keine eigene Finanzordnung geben.

(2) Verfügungsberechtigt über die Konten des Landesverbandes sind der*die Schatzmeister*in und der*die stellvertretende*r Schatzmeister*in.

(3) Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist verpflichtet, über seine rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben sowie über sein Vermögen Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des § 28 Parteiengesetz zu führen.

(4) Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist verpflichtet, seine Kreisverbände entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu unterstützen.

§ 2 Regeln, Finanzentscheidungen

(1) Ausgaben und Erstattungen werden grundsätzlich nach den Beschlüssen und Richtlinien der GRÜNEN JUGEND Thüringen und des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND getätigt bzw. durchgeführt. Abweichungen sind zu begründen.

(2) Für Veranstaltungen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind, ist ein Angebot oder Kostenvoranschlag einzuholen und der*die Schatzmeister*in anzuhören.

(3) Finanzentscheidungen trifft bei einer Summe

1. bis zu 249,99 Euro der*die Schatzmeister*in,
2. von 250,00 Euro bis zu 5999,99 Euro der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit,
3. ab 6000,00 Euro die Landesmitgliederversammlung oder eine Urabstimmung nach § 7 der Satzung.

Für die Entscheidung über Erstattungsanträge gilt abweichend § 9 Absatz 6.

§ 3 Haushalt des Landesverbandes

(1) Der*die Schatzmeister*in stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf, der vom Landesvorstand beraten und von der Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

(2) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.

(3) Der Haushaltsplan muss mindestens enthalten:

1. auf der Seite der Einnahmen:

a. Mitgliedsbeiträge,
b. Teilnahmebeiträge,
c. Spenden,
d. Zuschüsse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
e. Fördermittel;

2. auf der Seite der Ausgaben:

a. Personal,
b. sachliche Verwaltung,
c. Öffentlichkeitsarbeit,
d. Veranstaltungen.

(4) Ist absehbar, dass der beschlossene Haushalt wesentlich überschritten wird, hat der*die Schatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt im nach Absatz 5 zuständigen Gremium einzubringen. Er*sie ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

(5) Der Nachtragshaushalt wird durch den Landesvorstand beschlossen, wenn die Gesamtsumme der Einnahmen oder die Gesamtsumme der Ausgaben im Haushaltsjahr um bis zu 10 Prozent vom Haushaltsplan abweicht. Ein darüberhinausgehender Nachtragshaushalt bedarf des Beschlusses einer Landesmitgliederversammlung.

(6) Ausgaben können nur beschlossen werden und finanzwirksamen Anträgen kann nur stattgegeben werden, wenn sie durch einen entsprechenden Haushaltstitel gedeckt sind. Finanzwirksame Beschlüsse, für deren Deckung kein Haushaltstitel vorgesehen ist, sind nur durch Umwidmung von anderen Haushaltstiteln auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des*der Schatzmeister*in oder eines Beschlusses des Landesvorstands mit Dreiviertelmehrheit und ist zu dokumentieren. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss die betreffende Ausgabe über einen Nachtragshaushalt beantragt werden. Der Vollzug des betreffenden Beschlusses ist bis zur Entscheidung über einen Nachtragshaushalt auszusetzen.

§ 4 Mittelfristige Finanzplanung

Der*die Schatzmeister*in ist gehalten, eine mittelfristige Finanzplanung der Einnahmen und Ausgaben des Landesverbands für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren der Landesmitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben.

§ 5 Landesfinanztreff

(1) Der Landesfinanztreff tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der*die Schatzmeister*in beruft die Versammlung mit einer Frist von 3 Wochen ein. Teilnehmen können alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen.

(2) Der Landesfinanztreff berät den*die Schatzmeister*in in Fragen der Finanzen. Insbesondere soll bei dem Treffen auf folgende Themen eingegangen werden:

1. Bericht über die aktuelle Finanzlage/Haushaltssituation,
2. Planung des Haushalts für das nächste Haushaltsjahr,
3. Probleme und Fragen zu Finanzangelegenheiten.

§ 6 Rechenschaftsbericht und Entlastung

(1) Auf der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres legt der*die Schatzmeister*in Rechenschaft für das letzte abgeschlossene Haushaltsjahr ab.

(2) Mit der Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten übernimmt der Verband die Verantwortung für die Finanzangelegenheiten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dem Landesvorstand werden damit die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Beschlüssen für dieses Geschäftsjahr bestätigt.

§ 7 Rechnungsprüfung

(1) Eine ausführliche Prüfung der Finanzangelegenheiten findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Die erste ordentliche Landesmitgliederversammlung eines Jahres wählt hierzu zwei Rechnungsprüfer*innen. Darunter muss mindestens eine FLINTA*-Person sein. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.

(3) Die Rechnungsprüfer*innen haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Beschlüssen zu prüfen.

(4) Die Rechnungsprüfer*innen berichten auf der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung schriftlich sowie mündlich, stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten nach § 6 und geben eine Empfehlung über die Entlastung ab.

§ 8 Spenden und Sponsoring

(1) Die GRÜNE JUGEND Thüringen ist berechtigt, Spenden im Sinne des § 25 Parteiengesetz anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden im Sinne § 25 Absatz 1 Satz 2 Parteiengesetz.

(2) Die GRÜNE JUGEND Thüringen geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und Sponsoring um. Es gilt, die eigene politische Glaubwürdigkeit zu wahren, größtmögliche Transparenz herzustellen und eine Überkommerzialisierung der GRÜNEN JUGEND Thüringen zu verhindern. Kooperationen mit Partner*innen erfolgen nur im sehr engen Umfeld mit Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere politischen Ziele teilen.

(3) Es gelten folgende Grundlagen im Umgang mit Spenden und Sponsoring.

1. Geldspenden von Privatpersonen werden in der Regel angenommen.
2. Über die Annahme von Geldspenden von Unternehmen sowie Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der Landesvorstand je nach Einzelfall auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien.

(4) Geldspenden und Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern des Landesvorstands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sowie hauptberuflichen Amts- und Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden jährlich in geeigneter Form dem Landesverband bekannt gegeben, sofern sie im Kalenderjahr in Summe 100,00 Euro oder mehr betragen.

(5) Spendenbescheinigungen werden vom Landesverband für die im Kalenderjahr eingegangenen Spenden ausgestellt und sind von dem*der Schatzmeister*in abzuzeichnen. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen unabhängig von der Spendenart erfolgt erst ab einem Spendenbetrag von 5,00 Euro. Über die Ausstellung einer Spendenbescheinigung mit einem Spendenbetrag von weniger als 5,00 Euro entscheidet der*die Schatzmeister*in nach formloser Antragsstellung der*des Spendenden.

Zweiter Abschnitt: Erstattungsordnung

§ 9 Grundsätze der Erstattung von Kosten

(1) Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Person und gegen Einreichung der/des entsprechenden Originalbelege/s bei dem*der Schatzmeister*in durchgeführt.

(2) Kann die erstattungsberechtigte Person im Einzelfall keinen Originalbeleg vorlegen, entscheidet der*die Schatzmeister*in aufgrund der vorgelegten Ersatzbelege individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist.

(3) Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufs gültigen Umtauschkurs beizufügen. Ausgezahlt wird grundsätzlich in Euro.

(4) Unkenntnis dieser Finanzordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach dieser Finanzordnung vorgesehen. Im Zweifelsfall hat die anspruchstellende Person vorab mit dem*der Schatzmeister*in abzuklären, ob und in welcher Höhe ihre Auslagen erstattungsfähig sind.

(5) Anträge auf Erstattungen entstandener Kosten sind grundsätzlich bis spätestens zwei Monate (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind bei dem*der Schatzmeister*in einzureichen. Kostenansprüche des Vorjahres verfallen nach dem 31.01. des Folgejahres.

(6) Über die Bewilligung von Erstattungsanträgen oder über Ausnahmen von in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet abweichend von § 2 Absatz 3 bei einer Summe

1. bis zu 249,99 Euro der*die Schatzmeister*in,
2. von 250,00 Euro bis zu 2499,99 Euro der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit,
3. ab 2500,00 Euro die Landesmitgliederversammlung oder eine Urabstimmung nach § 7 der Satzung.

(7) Abweichend von Absatz 1 reicht der*die Schatzmeister*in seine*ihre Erstattungsanträge bei dem*der stellvertretende*n Schatzmeister*in ein. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Für Menschen mit Behinderungen oder anderen Beeinträchtigungen sind die Regelungen zur Erstattung grundsätzlich nach deren individuellen zusätzlichen Bedarfen auszulegen. Im Zweifel ist innerhalb des Finanzrahmens zu ihren Gunsten zu entscheiden.

§ 10 Anspruchsberechtigte

(1) Erstattung nach dieser Ordnung erhalten alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen für Aufwendungen im Rahmen ihres Engagements in der GRÜNEN JUGEND Thüringen oder in deren Kreisverbänden nach § 1 Absatz 1. Erstattung erhalten weiterhin Beauftragte der GRÜNEN JUGEND Thüringen, geladene Gäste und Dolmetscher*innen, wenn sie durch Auftrag, Beschluss oder Wahl durch hierzu satzungsgemäß befugte Personen oder Gremien der GRÜNEN JUGEND Thüringen als
Delegierte oder Beauftragte tätig geworden sind.

(2) Beauftragte, geladene Gäste und Dolmetscher*innen, die nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen sind, können abweichend von § 11 grundsätzlich alle entstandenen Kosten erstattet bekommen. Der*die Schatzmeister*in entscheidet im Einzelfall im Rahmen des beschlossenen Finanzrahmens.

(3) Geladene Gäste, die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband und/oder eines anderen Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND sind, bekommen entstandene Kosten im Rahmen der Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen erstattet.

§ 11 Sachlicher Geltungsbereich

Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind innerhalb des Finanzrahmens: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit, Übernachtungskosten ohne Frühstück, Sachkosten sowie Kosten für die Kinderbetreuung. Näheres regeln die §§ 12 bis 15.

§ 12 Fahrtkosten

(1) Fahrtkosten werden für

1. Fahrten zu und von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Thüringen und weiteren Veranstaltungen mit Zusammenhang zur GRÜNEN JUGEND Thüringen,
2. notwendige Fahrten im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen nach Nummer 1,
3. notwendige Fahrten im Rahmen der Mitarbeit in Gremien der GRÜNEN JUGEND Thüringen

erstattet.

(2) Erstattung von Fahrtkosten nach Absatz 1 Nummer 1 erhalten alle Anspruchsberechtigten für Fahrten zwischen Wohn- und Veranstaltungsort. Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind zu begründen.

(3) Es ist grundsätzlich das zweckmäßigste und günstigste Angebot zu nutzen.

(4) Die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden

1. für Fahrten innerhalb Thüringens mit Nahverkehrstickets voll,
2. für Fahrten am Veranstaltungsort mit Nahverkehrstickets voll,
3. für alle anderen Fahrten grundsätzlich bis zur Hälfte des normalen Flexpreis-Tarifs der 2. Klasse (einschließlich der Zuschläge für ICE und IC/EC)

erstattet. Der*die Schatzmeister*in kann über eine Erstattung der Fahrtkosten, innerhalb des Finanzrahmens, bis zu 100 Prozent der tatsächlich nachgewiesenen Kosten entscheiden, wenn die Großkundennummer von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Sparangebote oder sonstige Vergünstigungen genutzt wurden.

(5) Fahrten in der 1. Klasse und Flugreisen werden grundsätzlich nicht erstattet. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Erstattung von Fahrtkosten der 1. Klasse und Flugreisen nach vorheriger Einwilligung durch den*die Schatzmeister*in erfolgen.

(6) Für Fahrten, die mit einem Jahres-, Monats- oder Wochenticket durchgeführt werden, kann auf Antrag eine anteilige Erstattung der Kosten für das Ticket bis zur Höhe des Ticketpreises erfolgen. Der erstattungsfähige Anteil ergibt sich unter Berücksichtigung von Absatz 4 aus den Kosten, die für einfache Tickets entstanden wären. Dem Antrag ist ein Fahrtenbuch mit Angabe der regulären Fahrpreise sowie eine Erklärung, dass die Kosten für das Ticket nur gegenüber der GRÜNEN JUGEND Thüringen geltend gemacht wurden und werden, beizufügen. Semestertickets sind nicht erstattungsfähig.

(7) Auf Antrag ist eine BahnCard erstattungsfähig, wenn die voraussichtlichen Einsparungen für die GRÜNE JUGEND Thüringen innerhalb der Geltungsdauer die Kosten der BahnCard übersteigen.

(8) Taxikosten oder entstandene Fahrtkosten bei Selbstfahrer*innen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist zu begründen. Der*die Schatzmeister*in entscheidet im Einzelfall über die Zumutbarkeit. Bei Autofahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug werden pro gefahrenen Kilometer 0,20 Euro erstattet. Kosten für die Fahrt mit Carsharing-Angeboten werden voll erstattet.

§ 13 Kosten der Übernachtung und Verpflegung bei Auswärtstätigkeit

(1) Kosten für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwendungen werden grundsätzlich für alle Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Thüringen und für weitere Veranstaltungen mit Zusammenhang zur GRÜNEN JUGEND Thüringen erstattet.

(2) Die Erstattung von Übernachtungskosten wird grundsätzlich nur nach Jugendherbergsniveau geleistet. Über Ausnahmen entscheidet der*die Schatzmeister*in; die anspruchstellende Person hat dies im Vorfeld mit dem*der Schatzmeister*in abzuklären.

(3) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten der GRÜNEN JUGEND oder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder einer ihrer nachgeordneten Gliederungen.

(4) Für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit werden, sofern keine Verpflegung bereitgestellt wird, die tatsächlich nachgewiesenen Kosten erstattet, pro Tag jedoch nicht mehr als die durch Auswärtstätigkeit bedingten Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Absatz 4a Einkommensteuergesetz.

§ 14 Sachkosten

(1) Sachkosten werden in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten erstattet. Die Notwendigkeit der Ausgabe ist zu begründen.

(2) Kosten für Kommunikationsdienstleistungen, die in der Arbeit in einem Gremium der GRÜNEN JUGEND Thüringen oder einer ihrer nachgeordneten Gliederungen begründet sind, gelten als Sachkosten. Telefonkosten können nur bis zu einer Höhe von 5,00 Euro monatlich erstattet werden.

(3) Für die Erstattung von Kosten für Drucksachen muss dem Antrag ein Belegexemplar beigefügt werden.

§ 15 Kinderbetreuung

Um jungen Eltern die Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbands zu ermöglichen, können Kosten für Kinderbetreuung während des Zeitraums der Veranstaltung erstattet werden, sofern am Veranstaltungsort keine zentrale Kinderbetreuung organisiert wird oder das Kind nicht an den Veranstaltungsort mitgebracht werden kann.

§ 16 Honorare

(1) Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der Landesmitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person abschließen.

(2) Honorarverträge mit Mitgliedern des Landesvorstandes bedürfen der Zustimmung der Landesmitgliederversammlung.

Dritter Abschnitt: Beitragsordnung

§ 17 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der Mitgliedschaft grundsätzlich nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft).

§ 18 Höhe der Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 18,00 Euro pro Mitglied und Halbjahr.

(2) Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Thüringen, die gleichzeitig Mitglied des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND sind, sind im Mitgliedsbeitrag für den Bundesverband nach § 2 der Finanzordnung des Bundesverbands enthalten, der vom Mitglied beim Bundesverband zu entrichten ist.

(3) Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Thüringen, die gleichzeitig Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind im Mitgliedsbeitrag für die Partei enthalten.

(4) Jedes Mitglied kann auf schriftlichen, formlosen Antrag an den Landesvorstand mit Begründung teilweise oder vollständig von der Beitragsabführung befreit werden. Der*die Schatzmeister*in gibt eine Empfehlung über die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags ab. In den Fällen der Absätze 2 und 3 gelten abweichend die Regelungen des GRÜNE JUGEND Bundesverbands bzw. der Partei.

§ 19 Folgen der versäumten Zahlung des Mitgliedsbeitrags

(1) Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und weiteren 3 Monaten nicht gezahlt worden ist.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und weiteren 12 Monaten nicht gezahlt worden ist.

Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Diese Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für Änderungen zu dieser Finanzordnung.

(2) Diese Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Thüringen. Sie kann nur durch die Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.

(3) Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben unberührt.

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